Wer kümmert sich um die Kunst im öffentlichen Raum?

Kleine Anfrage Benjamin Hudler - KA/0321/VIII

Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:

 

  1. Welche Abteilung des Bezirksamtes ist für die Errichtung und Pflege von Kunst im öffentlichen Raum zuständig?

 

  1. Welche Kunstwerke im öffentlichen Raum in Lichtenberg gibt es noch und wie ist deren jeweiliger Zustand?

 

  1. Welche Kunstwerke gibt es schon nicht mehr im öffentlichen Raum? (zeitlicher Bezug ab 1985; z.B. Abhandengekommen wegen Diebstahls oder untergestellt am anderen Ort)

 

  1. Wer ist für die Pflege der jeweiligen Kunstwerke verantwortlich, wie ist die Pflege der Kunstwerke geregelt und wer kontrolliert die Leistungserbringung?

 

  1. Wer entscheidet über die Instandhaltung bzw. Erneuerung von Kunstwerken im öffentlichen Raum?

 

  1. Welche Kunstwerke sind für eine nächste Instandhaltung oder Sanierung vorgesehen?

 

Das Bezirksamt teilt Folgendes mit:

zu 1.

Die Realisierung von Kunstwerken im Stadtraum für bezirkseigene Flächen erfolgt im Rahmen von Wettbewerben durch die Geschäftsstelle Kunst am Bau und im Stadtraum.

Diese Wettbewerbe für Kunst am Bau und im Stadtraum werden in der bezirklichen Kommission Kunst am Bau und im Stadtraum beschlossen und begleitet.

Für die Pflege und Wartung bezirkseigener Kunstwerke ist das Straßen- und Grünflächenamt des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin zuständig.


zu 2.

Die Auflistung der Kunstwerke ist in Anlage 1 ersichtlich.

zu 3.

Die Auflistung der Kunstwerke ist in Anlage 2 ersichtlich.

zu 4.

Die Pflege von Kunstwerken ist eine Eigentümerverpflichtung (Land Berlin mit zugeordnetem Fachvermögensträger). Eine gesonderte Regelung ist nicht notwendig.

Beauftragte Dritte werden im Vergabeverfahren bzgl. der Leistungserbringung kontrolliert. Die Pflege erfolgt in Eigenregie durch Dienst- und Fachaufsicht.

zu 5.

Der Eigentümer entscheidet in Verbindung mit etwaigen bekannten und lebenden Künstler*innen (ggf. sind Urheberrechte zu beachten).

zu 6.

Dies erfolgt nach Bedarfslage und Notwendigkeit. Die Notwendigkeit bzw. Bedarf ergibt sich aus der Inaugenscheinnahme des Eigentümers.

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