Wohnen – Mehr Beteiligung, weniger Genehmigungen?

Kleine Anfrage Gregor Hoffmann - KA/0084/VIII

FRAGEN 1, 6:
 
1. Welche weiteren Mitspracherechte sollen Anwohnern im Rahmen der Bürgerbeteiligung eingeräumt werden?
6. Wie wird über die Grenzen der Beteiligung/Mitsprache informiert, um Fehlinterpretationen zu vermeiden?
 
ANWORT:
Überlegungen zu Art und Umfang einer umfassenden Einbindung von Bürgerinnen und Bürgern in formelle Prozesse der Stadtentwicklung, die über das gesetzlich definierte Mindestmaß hinaus gehen, werden aktuell im Rahmen eines Konzepts zur Bürgerbeteiligung erarbeitet und soll in Form eines ersten Entwurfs der BVV entsprechend dem Ersuchen der BVV-Drucksache 0044/VIII zur Juli-Sitzung vorgelegt werden.
In diesem Konzept soll auch definiert werden, wie Ziele, Grenzen und Möglichkeiten der Mitsprache gegenüber Bürgerinnen und Bürger zu kommunizieren sind. Maßgeblichen Einfluss hat die Überzeugung, dass eine offene und transparente Kommunikation Grundvoraussetzung für eine gut funktionierende Bürgerbeteiligung sind.
 
Klar ist zum jetzigen Bearbeitungsstand bereits, dass eine pauschale Beantwortung der Frage nach Umfang sowie Art und Weise der Beteiligung nicht allgemeingültig möglich ist. Viel eher werden verschiedene Werkzeuge vorgeschlagen, die situationsabhängig eingesetzt werden, wobei ein zu definierendes Mindestmaß an Beteiligung und Information nicht unterschritten werden soll.
 
FRAGE 2:
2. Wie wirkt sich dies auf die Dauer der Genehmigungsverfahren aus?
 
ANTWORT:
Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die Fristenregelungen der BauOBln verwiesen:
 
§ 62 Genehmigungsfreistellungsverfahren
Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, sofern nicht die Frist um einen weiteren Monat verlängert oder sofern nicht die Bauausführung untersagt wird.
Seitens der Bauaufsichtsbehörde besteht die Möglichkeit innerhalb der o.g. Frist zu erklären, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des. Baugesetzbuchs auszusprechen.
 
 
§ 69 Behandlung des Bauantrags
Vorprüfung
Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Bauantrags dessen Vollständigkeit. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63a sind die fehlenden Unterlagen und Mängel abschließend zu benennen. Ein Bauantrag gilt in diesen Verfahren nach Ablauf von drei Wochen nach dessen Eingang als vollständig, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn die Vollständigkeit des Bauantrags nicht bestätigt oder sie oder ihn nicht zur Behebung von Mängeln des Bauantrags auffordert.
 
Vervollständigung durch Antragsteller
Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn unverzüglich zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. In der Regel beträgt diese Frist 4 Wochen. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Eine Verlängerung der Nachreichefrist auf Wunsch des Antragstellers ist möglich.
 
Beteiligungsverfahren
Ist der Bauantrag vollständig, holt die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Stellen ein. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht einen Monat nach Eingang des Ersuchens verweigert wird; durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene längere Zustimmungs- und Einvernehmensfristen bleiben unberührt. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn das Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde herzustellen ist; sie verlängert sich um einen weiteren Monat, wenn die oberste Denkmalschutzbehörde die Entscheidung zu treffen hat.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Stellungnahme-Frist für die Beurteilung des Bauplanungsrechts um einen Monat verlängern, insbesondere wenn weitere Stellen zu beteiligen sind.
Wenn zur Beurteilung eines Vorhabens durch eine beteiligte Behörde oder sonstige Stelle noch zusätzliche Unterlagen oder Angaben erforderlich sind, werden die Fristen bis zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen oder Angaben unterbrochen. Sie werden auch bis zum Eingang eines erforderlichen Antrags auf Zulassung einer Ausnahme, Befreiung oder Abweichung unterbrochen.
 
Erteilung der Baugenehmigung
Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat. Die Frist beginnt, sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Nachweise vorliegen oder die vor genannten Fristen abgelaufen sind.
Ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von einem Monat entschieden worden, gilt die Baugenehmigung als erteilt; dies gilt im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 nicht, wenn die Bauherrin oder der Bauherr auf diese Rechtsfolge verzichtet hat.
 
§ 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit
 
(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) vor Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. 2Einwendungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde vorzubringen. 3Die benachrichtigten Nachbarn werden mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind; auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.
(2) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zugestimmt haben.
(3) 1Haben die Nachbarn dem Bauvorhaben nicht im Sinne von Absatz 2 zugestimmt, sind ihnen die Baugenehmigung, Befreiung und Abweichungs- oder Ausnahmezulassung zuzustellen. 2Bei mehr als 20 Nachbarn, denen diese Bescheide zuzustellen sind, kann die Zustellung nach Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; die Bekanntmachung hat den verfügenden Teil der Bescheide, die Rechtsbehelfsbelehrung sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, wo die Akten des bauaufsichtlichen Verfahrens eingesehen werden können. 3Sie ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. 4Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt.
 
(4) 1Bei baulichen Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn das Bauvorhaben im Amtsblatt für Berlin und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen; verfährt die Bauaufsichtsbehörde nach Halbsatz 1, finden Absatz 1 und 2 keine Anwendung. 2Mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Bauvorhabens nach Satz 1 Halbsatz 1 sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen. 3Die Zustellung des Bescheides nach Absatz 3 Satz 1 kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 3 Satz 4 sowie Satz 1 Halbsatz 1 gelten entsprechend. 4In der Bekanntmachung nach Satz 1 Halbsatz 1 ist darauf hinzuweisen,
1. wo und wann die Akten des Verfahrens eingesehen werden können,
2. wo und wann Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht werden können,
3. welche Rechtsfolgen mit Ablauf der Frist des Satzes 2 eintreten und
4. dass die Zustellung des Bescheides nach Absatz 3 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
 
Auswirkungen auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens
Bis zur Fertigstellung des Konzeptes kann allgemein geantwortet werden, dass jedes zusätzliche Beteiligungselement allgemein den Aufwand der beteiligten Ämter erhöht und somit die Dauer der Verfahren tendenziell verlängert. Dies wird im Idealfall dadurch überkompensiert, dass Qualität und Akzeptanz des Bauvorhabens durch die Beteiligung verbessert werden. Die Beteiligungselemente so zu gestalten, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen amtsseitigen Fristen dennoch einzuhalten sind, ist eine Herausforderung, der sich das Bezirksamt stellt.
 
 
FRAGEN 3, 4, 5:
3. Wie soll eine noch frühzeitigere Beteiligung als derzeit organisiert werden und ggf. in welchem Umfang bedeutet dies einen höheren Verwaltungsaufwand?
4. Wie soll den Interessen der Bauherren dabei Rechnung getragen werden?
5. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind in welcher Form (Auswirkung) maßgeblich?
 
ANTWORT:
Ihre Frage nach rechtlichen Rahmenbedingungen für Bürgerbeteiligung bezieht sich unseres Erachtens auf die formelle Planung, d.h. die Bauleitplanung, womit das BauGB als rechtliche Grundlage gilt. In diesem wird die Bürgerbeteiligung unter §3 geregelt, wobei ein zweistufiges Verfahren vorgesehen ist. Dieses besteht aus einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§3 Abs. 1 BauGB) und einer öffentliche Auslegung (§3 Abs. 2 BauGB). Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, bei der häufig öffentliche Veranstaltungen zur Bürgerinformation durchgeführt werden, wird mit einem ersten Entwurf durchgeführt, häufig parallel zur Behördenbeteiligung. Die öffentliche Auslegung ist der letzte Schritt vor der Abwägung und dem Bezirksamtsbeschluss.
Die Beteiligung in dieser Form ermöglicht es grundsätzlich eine informelle Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern bereits vor den dargelegten formellen Schritten der Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. zwischen diesen zu veranlassen, so dass auch eine umfassendere Bürgerbeteiligung möglich ist. Hierzu wird für den Bezirk aktuell ein Konzept entwickelt (s. Antwort zu Frage 1, 4, 6). Ein derzeit angewendetes Instrument der ergänzenden informellen Beteiligung ist der Runde Tisch. Mit diesem soll ein vermittelnder Rahmen zwischen allen beteiligten Akteuren geschaffen und im Ergebnis eine von allen getragene Lösung erzielt werden. Auch der Runde Tisch ist noch kein ausdefinierter Prozessbestandteil, sondern wird in der Praxis fortentwickelt und in das kommende Konzept eingebettet.
Dem Interesse der Bauherren wird in der derzeitigen Praxis aber auch im zukünftigen Konzept zur Beteiligung Rechnung getragen. Beteiligung erhöht die Akzeptanz von Bauvorhaben und sichert einen reibungsloseren Prozess der Umsetzung. Auch wird mit der Beteiligung eine Verbesserung der Qualität von Planungen erreicht, da Anwohnerinnen und Anwohner häufig als Experten des Raums einen Mehrwert zu dieser beitragen können. Das ist letztlich auch im Interesse der Bauherren.
 
Bei Bauvorhaben entsprechend §34 BauGB ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung gesetzlich nicht vorgesehen. Dennoch strebt das Bezirksamt an, die Investoren für den Nutzen einer freiwilligen Bürgerbeteiligung zu gewinnen und zumindest bei umstrittenen Bauvorhaben künftig auch eigene Beteiligungsprozesse zu initiieren, wenn dies notwendig erscheint.
 
 
FRAGE 7:
7. Welche wesentlichen Änderungen ergeben sich aus der geänderten Bauordnung in Berlin für die Beschleunigung des Verfahrens?
 
ANTWORT:
Folgende Änderungen der BauO Bln haben Einfluss auf die Beschleunigung/ Vereinfachung des Baugenehmigungs-Verfahrens:
 
Sonderbauten (§ 2 Abs.4 )
Begrenzung des Sonderbautatbestandes, für „Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen....“ (Nr. 9). Die Regelung bewirkt, dass an Pflege-Wohngemeinschaften erst ab einer bestimmten Größenordnung (Anzahl pflegebedürftiger Personen) und unter bestimmten Randbedingungen (Rettungswegsituation) im Baugenehmigungsverfahren geprüft wird, ob über die Standardanforderungen der BauO Bln hinaus bauaufsichtliche Anforderungen zu stellen sind. Bisher fielen alle Pflegewohngemeinschaften unter den Sonderbaubegriff der „sonstigen Einrichtung zur Unterbringung oder Pflege von Personen“, d.h. bisher musste für alle Pflege-Wohngemeinschaften ein umfassendes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Nun werden kleinere Einrichtungen im vereinfachten BG-Verfahren geprüft.
Tagespflegeeinrichtungen für nicht mehr als 10 Kinder (Nr. 12) wird (klarstellend) die Sonderbaueigenschaft entzogen. Die Regelung bewirkt, dass für diese Kindertagespflegestellen nur die Standardanforderungen der BauO Bln gelten und im vereinfachten BG-Verfahren geprüft werden, was eine Beschleunigung bewirkt.
 
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 neu)
Die Prüfung der §§ 4 bis 6 BauO Bln entfällt, weil der Entwurfsverfasser, wie in der Genehmigungsfreistellung, den eindeutigen Regelungsinhalt dieser Vorschriften (Erschließung, Abstandsflächenrecht) dem Gesetz entnehmen kann. Die bauordnungsrechtliche Beurteilbarkeit des Vorhabens durch den Entwurfsverfasser im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterscheidet sich insofern nicht von der in der Genehmigungsfreistellung. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird im Wesentlichen auf eine planungsrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgeführt.
 
Abweichungen (§ 67 neu)
Formale Abweichungsentscheidungen für bautechnische Nachweise entfallen, soweit sie nachbarliche Belange nicht berühren (§ 67 Abs. 1 neu). Die Regelung wirkt entbürokratisierend. Kommt der Prüfingenieur für Brandschutz zu dem Ergebnis, dass der Brandschutznachweis – wegen technischer Kompensationsmaßnahmen – eine Abweichung von den Brandschutzvorschriften der BauO Bln rechtfertigt, bedarf es keines Abweichungsbescheides; der positive Prüfbericht genügt. Werden nachbarliche Belange berührt (z.B. Fenster in einer Brandwand) muss die Bauaufsichtsbehörde, nach Anhörung des Nachbarn, entscheiden.
 
Behandlung des Bauantrags (§ 69 neu)
Die Fachbereiche Stadtplanung müssen ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgeben (Abs. 2). Wird die Frist nicht eingehalten, greift die Fiktion einer positiven Stellungnahme. Die Regelung dient der Verfahrensbeschleunigung. Die Bauaufsicht darf im Einzelfall die Frist verlängern.
Die Fristen für Stellungnahmen der für das Denkmalrecht zuständigen Behörden werden von einem auf zwei Monate verlängert, wenn im Baugenehmigungsverfahren das Einvernehmen zwischen Denkmalfachbehörde (Landesdenkmalamt) und der Denkmalschutzbehörde des Bezirks herzustellen ist. Die Frist verlängert sich auf drei Monate, wenn die Oberste Denkmalschutzbehörde – nach Feststellung eines Dissenses zwischen Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörde – die abschließende denkmalpflegerische Entscheidung zu treffen hat. Die Regelung dient der Verfahrensklarheit und -beschleunigung, weil für die beschriebenen Fälle bislang keine Fristen bestanden.
 
Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit (§ 70 neu)
Mit § 70 werden Regelungen der Musterbauordnung zur Beteiligung der Nachbarn neu eingefügt. Bisher war die Nachbarbeteiligung nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht, insbesondere § 13 VwVfG, durchgeführt worden. Die Regelung soll zu mehr Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Einwänden führen.
Absatz 1 Satz 1 führt ein ausdrückliches Erfordernis im Hinblick auf die Beteiligung von Nachbarn ein und enthält eine partielle Legaldefinition des bauordnungsrechtlichen Nachbarbegriffs, indem klarstellt wird, dass dieser nur die Eigentümer benachbarter Grundstücke (und ggf. vergleichbar an solchen Grundstücken dinglich Berechtigte) erfasst, nicht aber – insbesondere – nur obligatorisch Berechtigte wie Mieter und Pächter.
Bauordnungsrechtliche Konkretisierung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Nachbarbeteiligung:
a) Einführung nachbarlicher Einwendungsfristen (Abs. 1); Vereinfachung der Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung, wenn mehr als 20 Nachbarn anzuhören sind (Abs. 3).– dadurch Beschleunigung.
b) Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn kann die Bauaufsichtsbehörde bauliche Anlagen im Amtsblatt bekannt machen, die die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, benachteiligen oder belästigen;
In Massenverfahren, in denen eine Vielzahl von Nachbarn mit gleichen Interesse betroffen sind und diese dem Bauvorhaben nicht zugestimmt haben, kann die Zustellung an einzelne Personen durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Einwendungsausschluss nach einem Monat (Abs. 4). – dadurch Beschleunigung
 
FRAGE 8:
8. Welche Verordnungen wurden mit welchen Folgen für das Verfahren angepasst?
 
ANTWORT:
Das Wohnungsbaubeschleunigungsgesetz ist bereits mit Datum vom 04.02.2016 in Kraft getreten. Bei dem Wohnungsbaubeschleunigungsgesetz handelt es sich um ein sogenanntes Artikelgesetz. Es nimmt Änderungen in folgenden Gesetzen und Verordnungen vor:
Berliner Friedhofsgesetz
 
§ 6 Friedhofsentwicklungsplan
Zulassung von Folgenutzungen außer Grünfläche im öffentlichen Interesse nach eingehender Prüfung
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin
§ 45 Mitwirkungsrechte
Einschränkung der Mitwirkungsrechte für Vorhaben, die überwiegend Wohnzwecken dienen
Berliner Landeswaldgesetz
Die Baugenehmigung schließt die Waldumwandlungsgenehmigung ein, wenn diese nicht gesondert bei der zuständigen Stelle beantragt wird.
Berliner Bauverfahrensverordnung
Berechtigung der Bauaufsichtsbehörde zur Datenübermittlung an die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung
 
Berliner Baumschutzverordnung
§ 5 Ausnahmen
„Abweichend von Absatz 4 kann die Genehmigung der Ausnahme gleichzeitig mit oder nach Einreichung des Bauantrags gesondert bei der für den Baumschutz zuständigen Behörde beantragt werden. In diesem Fall gilt die Zulässigkeit der Nutzung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als gegeben, wenn das Vorhaben mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs übereinstimmt; die Ausnahmegenehmigung ergeht im Benehmen mit der für die Stadtplanung zuständigen Stelle.“
Folge: Dadurch ist eine Baumfällung bereits vor Erteilung der Baugenehmigung möglich und kann ggf. noch außerhalb des Sommerrodungsverbotes erfolgen.
Berliner Denkmalschutzgesetz
§ 6 Denkmalschutzbehörden
„Die Denkmalfachbehörde berichtet vor Einvernehmenserteilung der obersten Denkmalschutzbehörde regelmäßig über überwiegend zu Wohnzwecken (Neubau- oder Sanierungsmaßnahmen) dienende Vorhaben, für die eine denkmalrechtliche Genehmigungspflicht besteht und für die eine Erteilung des Einzeleinvernehmens erforderlich wird.“
Alle geänderten Verordnungen bewirken, dass sich das Baugenehmigungsverfahren beschleunigt.

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