Entwicklung der "Heike-Villa"

Kleine Anfrage Benjamin Hudler - KA/0063/VIII

Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:
 
1.    Welche derzeitigen Bewegungen gibt es für eine Entwicklung der sogenannten „Heike-Villa“ an der Freienwalder Straße?
 
2.    Gibt es bei einer möglichen Entwicklung des Areals einen grundsätzlichen Vorrang des Denkmalschutzes gegenüber dem Umweltschutz respektive energetischer Sanierung?
 
3.    Wie wird bei der Entwicklung von Gebäuden zwischen energetischer Sanierung und energetischer Ertüchtigung unterschieden? Nach welchen Kriterien fällt die Entscheidung zwischen Ertüchtigung und Sanierung?
 
4.    Welcher energetische Sanierungs- oder Ertüchtigungsbedarf besteht bei einer Entwicklung der Heike-Villa und welche Kriterien sind hierfür ausschlaggebend? 


Das Bezirksamt teilt Folgendes mit:
 
Zu Frage 1:
 
Für das Vorhaben "Denkmalrechtliche Instandsetzung und Modernisierung des ehemaligen Verwaltungsgebäudes und den Ausbau des Dachraumes" sowie die Nutzungsänderung in Büros, Ateliers und Studios wurde am 27.02.2017 die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt.
 
Zu Frage 2:
 
Ja, grundsätzlich ist das Erscheinungsbild von Baudenkmälern gesetzlich geschützt. Die energetische "Ertüchtigung" denkmalgeschützter Anlagen und die regenerative Energieerzeugung am Gebäude, auf dem Grundstück und in dessen Nähe stellen erhebliche Auswirkungen auf das Erscheinungsbild dar und sind zu vermeiden.
Im § 24 Abs. 1 Energieeinsparverordnung (EnEV) ist der Vorrang denkmalrechtlicher Belange gegenüber der Energiesparpflicht geregelt. Ausnahmen werden mit dem Wortlaut "Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden" zugelassen. 
 
Zu Frage 3:
 
Der Begriff Sanierung bedeutet die Wiederherstellung des Bestandes, meist mit höherer Qualität.
 
Der umgangssprachlich gebrauchte Begriff Ertüchtigung bedeutet die Verbesserung der Substanz.
 
Entsprechend einer Rücksprache mit einer Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung wird inhaltlich kein Unterschied zwischen beiden Begriffen gesehen. Ziel beider ist die Wiederherstellung eines standsicheren, gebrauchstauglichen und zweckbestimmt nutzbaren Zustandes. Energetisch bedeutet dies, die gemäß EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) geforderten Werte zu erlangen.
Die Sanierung der Grundsubstanz von Baudenkmälern kommt in Frage, wenn die Erhaltung des Gebäudes gefährdet ist. Nach Maßgabe des Denkmalschutzes muss die Untere Denkmalschutzbehörde bei diesen weitreichenden Eingriffen in ein Denkmal die Grenzen zwischen der substanzerhaltenden Sanierung und der reversiblen Restaurierung festlegen. Das ist bei der Villa-Heike geschehen.
Die Teilfrage nach Kriterien erübrigt sich damit.
 
Zu Frage 4:
 
Der Bedarf an energetischer Gebäudesanierung wurde aufgrund des bestehenden Denkmalschutzes für das Gebäude und der damit verbundenen möglichen Abweichung (s. Antwort unter Pkt.2) von den anzuwendenden energetischen Vorschriften (EnEV, EEWärmeG)  nicht ermittelt. Trotzdem werden alle, unter Einhaltung denkmalrechtlicher Prämissen, möglichen energetischen Energieeinsparungsmaßnahmen durchgeführt. So wird die gesamte Haustechnik erneuert; es kommt moderne Brennwerttechnik zum Einsatz. Die großflächigen Fenster werden unter Beibehaltung der historischen Gliederungen durch modernste Fenstersysteme ersetzt und das Dachgeschoss wird unter Einhaltung der EnEV ausgebaut 

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