Kleine Anfrage Martin Schaefer - KA/0166/VIII

Das Bezirksamt teilt Folgendes mit:

1.    Welche Teilstücke gehören zum Bauvorhaben "Weiße Taube" und was ist dort jeweils geplant?

Das Gelände zwischen Landsberger Allee, Arendsweg, Schleizer Straße und Ferdinand-Schultze-Straße wird aufgrund der früheren Nutzung durch die Gärtnereiproduktionsgenossenschaft „Weiße Taube“ mit dem gleichen Namen bezeichnet. Etwa die Hälfte dieses Gebietes wurde mit Wohngebäuden und einer öffentlichen Parkanlage bebaut. Die andere Hälfte liegt bis auf ein Self-Storage-Gebäude auf dem Grundstück Landsberger Allee 323 brach.

Für die ungenutzten Flächen wurden aufgrund entsprechender Anträge vier vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren eingeleitet, die sich wie folgt aufteilen:

B-Plan 11-94 VE           südlich Schleizer Straße /Ferdinand-Schultze-Straße

B-Plan 11-116 VE         Grundstücke Landsberger Allee 315/319

B-Plan 11-117 VE         Grundstücke Landsberger Allee 323/339 und südlich Sollstedter Straße

B-Plan 11-118 VE         Grundstücke Landsberger Allee 341/343

 Eine Karte über die Geltungsbereiche und den jeweiligen Verfahrensstand ist im Internet unter folgender Adresse einsehbar: http://www.berlin.de/ba-lichtenberg/auf-einen-blick/buergerservice/bauen/artikel.280039.php

2.    Wie ist der jeweilige aktuelle Verfahrensstand zu den Bauanträgen bei der "Weißen Taube"?

und

3.    Welche Faktoren stehen aus Sicht des Bezirksamtes einer schnellen Genehmigung derzeit entgegen?

Es liegen derzeit im Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht vier Bauanträge vor.

·                    Landsberger Allee 315/319
Neubau Wohngebäude mit 171 Wohneinheiten

·                    Südlich Schleizer Straße/Ferdinand-Schultze-Straße
Baufeld Nord – 116 Wohneinheiten, ca. 15 Gewerbeeinheiten

·                    Südlich Schleizer Straße/Ferdinand-Schultze-Straße
Baufeld Süd – 221 Wohneinheiten

·                    Landsberger Allee 341/343
Neubau eines Wohngebäude-Ensembles – 962 Wohneinheiten, 8 Gewerbeeinheiten, 1 Kita

Einer Genehmigung der Bauanträge steht derzeit das geltende Planungsrecht nach dem Baugesetzbuch entgegen. Für die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorhaben bedarf es der Festsetzung des jeweiligen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bzw. eines Verfahrensstandes, der eine planungsrechtliche Beurteilung auf der Grundlage von § 33 BauGB (sogenannte Planreife) ermöglicht. Außerdem müssen die entsprechenden Durchführungsverträge unterzeichnet sein. Dies trifft für alle Bauanträge noch nicht zu. Sie ruhen daher aktuell.

4.    Wann rechnet das Bezirksamt mit der Finalisierung der zugehörigen Bebauungsplanverfahren und wie wirkt es beschleunigend darauf hin?

Die Verfahrensstände stellen sich derzeit wie folgt dar:

·        B-Plan 11-94 VE südlich Schleizer Straße /Ferdinand-Schultze-Straße

-          Erneute Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt

-          Auswertung der Beteiligung in Arbeit, Abstimmungen erforderlich

-          Durchführungsvertrag liegt im Entwurf vor und bedarf weiterer Abstimmungen

-          Nächster Schritt: öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

·         B-Plan 11-116 VE Grundstücke Landsberger Allee 315/319

-          Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt

-          Auswertung der Beteiligung in Arbeit, Abstimmungen erforderlich

-          Durchführungsvertrag liegt im Entwurf vor und bedarf weiterer Abstimmungen

-          Nächster Schritt: öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 ·         B-Plan 11-117 VE Grundstücke Landsberger Allee 323/339 und südlich Sollstedter Straße

-          Frühzeitige Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt

-          Auswertung der Beteiligung in Arbeit, Abstimmungen erforderlich

-          Nächster Schritt: Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

·         B-Plan 11-118 VE  Grundstücke Landsberger Allee 341/343

-          Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt

-          Vorhabenträger hat Änderungsantrag gestellt – Klärungsbedarf

-          Nächster Schritt: Entscheidung des Bezirksamtes zu den geplanten Änderungen

Eine Aussage zu einem Zeitpunkt des Abschlusses der vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren ist nicht möglich. Die Bebauungsplanverfahren werden maßgeblich durch den jeweiligen Vorhabenträger und von ihm beauftragte Büros bearbeitet und auch zeitlich gesteuert. Die Komplexität dieser Verfahren und die zu bearbeitenden Problemstellungen, wie z.B. die Sicherung des notwendigen Infrastrukturbedarfs, der Lärmschutz, verkehrliche Belange und Artenschutz, erfordern einen sehr hohen Arbeitsaufwand, Abstimmungs- und Klärungsbedarf.

Außerdem hat in letzter Konsequenz die Bezirksverordnetenversammlung die Entscheidungskompetenz über den jeweiligen vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

Seitens des Fachbereiches Stadtplanung haben alle B-Planverfahren, die der Sicherung von Flächen für den Wohnungsbau dienen, eine hohe Priorität bei der Bearbeitung.

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