Mittelständisches Handwerk an der Spreeküste sichern

1692

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen: 

 

Das Bezirksamt wird ersucht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Handwerksbetriebe im Bereich des Entwicklungskonzeptes Spreeküste zu sichern. Hierzu soll darauf hingewirkt werden, dass den vorhandenen Handwerksbetrieben im Rahmen des städtebaulichen Vertrages ein angemessener Schutz vor Verdrängung und für den Fall der Grundstücksabgabe ein angemessener Ausgleichsbetrag für die Abwertung der Grundstücke gezahlt wird.

 

Die Bebauungspläne sollen den Schutz der bestehenden Handwerksbetriebe aufnehmen und deren Verdrängung auch in ihrer Begründung nicht weiter forcieren. 

 

Begründung:

Im Rahmen der Umsetzung des Konzeptes Spreeküste, aktuell durch den Bebauungsplan 11 - 47a-1VE, wird insbesondere die bestehende Tischlerwerkstatt in seiner Existenz bedroht. Zwar besteht ein Bestandsschutz für das Eigentum, jedoch wird die langfristige Wertentwicklung des Grundstückes erheblich gemindert. Während auf den nebenliegenden Grundstücken an der Köpenicker Chaussee Hochhäuser mit Hotel und Gewerbe entstehen sollen, wird dem Eigentümer der Tischlerei die Einrichtung eines Stadtplatzes zugemutet. Die Umsetzung des Konzeptes Spreeküste würde sein Grundstück damit erheblich abwerten, während für das Investitionsvorhaben direkt daneben durch die hohen Bebauungsdichten ein enormer Wertzuwachs entsteht. Dies kommt in der fortlaufenden Logik der Entwicklung des Gesamtgebietes einer Form der Enteignung gleich. 

 

Da Berlin jedoch dringend sein bestehendes Handwerk sichern muss und nicht vermittelbar ist, warum der kleine Handwerksbetrieb gegenüber dem Blockdammweg de facto den Wertausgleich für den Großinvestor tragen soll, muss ein Wertausgleich aus dem zu erwartenden Gewinn des Vorhabens erfolgen. Ggf. könnte sogar die Sicherung des Handwerksbetriebes durch Verlegung des im Konzept angelegten Stadtplatzes sinnvoll sein, um dem Eindruck der Öffentlichkeit entgegenzutreten, dass hier "Groß" gegen "Klein" ausgespielt werden soll. Die BVV hat es in der Hand, einer Festsetzung des Bebauungsplanes 11 - 47a-1VE zu widersprechen, wenn die Sicherung des Tischlereibetriebes an der Bucht nicht im städtebaulichen Vertrag und der Begründung der Bebauungsplanung erkennbar wird.

 

Näheres Hier